ArbVG § 89 Z 1
1. Die Bezüge der Arbeitnehmer, hinsichtlich deren dem Betriebsrat das Überwachungsrecht durch Einsichtnahme zusteht, müssen solche sein, die auf einer dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gewährenden Rechtsvorschrift iS einer Anspruchsgrundlage beruhen. Bei freiwillig gewährten, jederzeit widerrufbaren Zulagen steht dem Betriebsrat dieses Überwachungsrecht nicht zu.