AngG § 26 Z 2
Nimmt ein Arbeitnehmer Zahlungsrückstände durch längere Zeit widerspruchslos hin, so muß er, um mit Grund austreten zu können, den Arbeitgeber vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern. Dies gilt auch bei unterkollektivvertraglicher Entlohnung.