AngG §§ 36, 38
Bei Mäßigung einer Konventionalstrafe hat das Gericht Bedacht zu nehmen auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insb seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch diese entstandenen Schadens.