KV Angestellte Versicherungsunternehmungen Außendienst
(KV): § 6
Stellt das einem Versicherungsvertreter unter der Bezeichnung „Betreuungsprovision“ gewährte Entgelt mit einem ins Gewicht fallenden Anteil noch eine Teilvergütung für die frühere Vermittlung von Versicherungsverträgen dar, so ist sie in Wahrheit eine Folgeprovision iSd KV.