Die ArbVG-Novelle (BGBl 1986/394; 1. 1. 1987) erweitert unter aufrechter Strafandrohung (§ 160 Abs 1) die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers nach erfolgter Einstellung eines Arbeitnehmers beträchtlich: Die unverzügliche Mitteilung an den zuständigen Betriebsrat hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten. - Die Einstellungsinformation ist sozusagen ein „Dienstzettel für den BR“. Es wäre nahezu absurd, dem neuen Mitarbeiter entsprechende Informationen vorzuenthalten.