Der VfGH hat in einem Erk aus dem Jahr 1980 die Regelung der Witwerpension als verfassungswidrig aufgehoben1). § 259 Abs 1 ASVG (§ 78 GSPVG, § 74 Abs 1 B-PVG) normierte unterschiedliche Voraussetzungen für die Ansprüche auf Witwerpension und jene auf Witwenpension, die nach Meinung des VfGH sachlich nicht gerechtfertigt waren und somit einen Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz darstellten.