0. Einleitung
Marhold sieht in RdW 1986, 309, eine dreimalige Berücksichtigung der Investitionsrücklage1) in der Beitragsgrundlage nach dem GSVG als möglich an.
Dazu würde es kommen, „wenn die bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage durch Verrechnung mit dem Investitionsfreibetrag oder der vorzeitigen Abschreibung in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Wird in diesem Fall die Investitionsrücklage neben der Dotierung des Investitionsfreibetrages oder der aufwandswirksamen Buchung der vorzeitigen Abschreibung als außerordentlicher Ertrag gebucht, dann wird der steuerbegünstigte Betrag gleich dreimal bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung der Selbständigen berücksichtigt2)“.