1. Problemstellung
Wird ein Betriebsteil rechtlich verselbständigt, kommt es gem § 62 b ArbVG, der durch die Novelle 1986, BGBl 1986/394, geschaffen wurde, zur Erstreckung der Kompetenz des im Stammbetrieb errichteten Betriebsrates. Abweichend vom Regelfall, in dem ein Betriebsrat grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen des Betriebes tätig werden kann, bezieht sich die Kompetenz eines Betriebsrates hier auf einen fremden Betrieb. Ein Detailproblem, das diese Regelung aufwirft, ist Gegenstand dieser Untersuchung1).