StGB §§ 159 Abs 1, 161 Abs 1
Fahrlässig bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit handelt auch, wer als Geschäftsführer einer GmbH sich in gröblicher Mißachtung der ihm auch im Interesse der Gläubiger obliegenden Verpflichtungen um die Belange des zu führenden Unternehmens in Kenntnis der aussichtslosen finanziellen Lage und der zunehmenden, eine Gläubigerschädigung nahelegenden Verschuldung nicht mehr kümmert.