StGB §§ 12, 153
Beitragstäterschaft zur Untreue setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, daß der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiß hält.
OGH 30. 6. 1986, 10 Os 76/85 (LG f Strafsachen Graz 13. 11. 1984, 9 Vr 2370/81)