I. Die einschlägigen Kündigungsbestimmungen der VOB/B und der ÖNormen A 2060, B 2110
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung JZ 1986, 295 (mit Anm von Henckel) mit der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen befaßt, die den Auftraggeber (AG) zur Kündigung des Bauvertrags berechtigen, wenn der Bauunternehmer (AN) in Konkurs fällt, und einen darüber entbrannten literarischen Streit vorläufig zugunsten der Vertragsfreiheit entschieden. Die Diskussion kann uns nicht gleichgültig sein, weil solche Klauseln in Bau- und ARGE-Verträgen auch in Österreich sehr häufig sind, die Zulässigkeitsfrage aber noch nicht ernstlich gestellt wurde.