ABGB §§ 1002, 1392
KWG §§ 1 Abs 4, 19 Abs 4
Beim Kreditkonsortium wird dann Treuhand angenommen, wenn einer der Beteiligten im Außenverhältnis dazu bestimmt ist, das Rechtsverhältnis im eigenen Namen zu begründen und die sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen; auch hier erwirbt der Treugeber gegenüber dem Geschäftspartner des Treuhänders keinerlei Rechte und auch im Rechtsstreit mit dem Dritten ist nur der Treuhänder aktiv und passiv legitimiert. Die Offenlegung der Treuhand bewirkt keine Änderung der Rechtslage. Zur Übertragung der Rechte des Treuhänders auf den Treugeber bedarf es jeweils eines entsprechenden Rechtsgeschäftes.