BAO § 236
Die Versäumung von Rechtsbehelfen kann grundsätzlich nicht im Wege über ein Nachsichtsverfahren geheilt werden, wenn nicht noch weitere besondere Umstände hinzukommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einziehung unbillig erscheinen lassen, wie etwa das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums, der zum Unterbleiben der Ausnützung des Rechtsbehelfes geführt hat.