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Nachsicht wegen irrtümlicher Fristversäumnis

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 356 Heft 11 v. 1.11.1986

BAO § 236

Die Versäumung von Rechtsbehelfen kann grundsätzlich nicht im Wege über ein Nachsichtsverfahren geheilt werden, wenn nicht noch weitere besondere Umstände hinzukommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einziehung unbillig erscheinen lassen, wie etwa das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums, der zum Unterbleiben der Ausnützung des Rechtsbehelfes geführt hat.

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