BAO § 303 Abs 4
1. Es ist nicht unmittelbar einsichtig, daß unter Bedachtnahme auf § 20 BAO verhältnismäßig geringfügige neue Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, verhältnismäßig hohe Nachforderungen auf Grund neuer rechtlicher Wertung von im seinerzeit rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits bekannten Tatsachen rechtfertigen sollen.