FLAG § 2 Abs 5
Die Familienbeihilfe steht zwar auch dann zu, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, doch meint der Gesetzgeber mit „vorübergehender Abwesenheit“ nur eine freiwillige Abwesenheit und keine zwangsweise zur Verbüßung einer Straf haft.