Erwirbt ein StPfl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, so kann er - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von den Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen Gebrauch machen, die ihm die Durchschnittssatzverordnung einräumt. Führt der StPfl daher weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ermöglichen, so ist der Gewinn auf Grund der Pauschalierung zu ermitteln.