Allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen „die Vielzahl von kasuistischen Ausnahmetatbeständen“ sind der Schlußtenor und zugleich der Höhepunkt eines Beschlusses des VfGH, mit dem er ua gegen den Haupttatbestand des GrEStG (§ 1 Abs 1 Z 1; Erwerb durch Kaufvertrag) und damit gegen die Grunderwerbsteuer insgesamt ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat (29. 9. 1986, B 250/86):