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Keine Vorsteuerweiterleitung nach § 12 Abs 14 UStG für Unternehmer mit (unecht) steuerfreien Umsätzen?

SteuerrechtKarl KamperRdW 1986, 351 Heft 11 v. 1.11.1986

Liefert ein Unternehmer nach § 6 Z 9 lit a UStG steuerfrei ein Grundstück1)1)DerVfGH, 13. 3. 1985, G 138/84 ua, hat zwar die entsprechende Bestimmung (§ 6 Z 9 lit a erster Satz) mit Wirksamkeit für Lieferungen nach dem 28. 2. 1986 aufgehoben, der Gesetzgeber hat jedoch diese Norm im AbgÄG 1985 mit Wirksamkeit zum gleichen Datum wieder unverändert in Kraft gesetzt und daneben die Bestimmung des § 12 Abs 14 UStG geschaffen, welche bereits für Lieferungen ab 1. 1. 1986 gilt und die vordem bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nunmehr ausräumen soll; vgl dazu allgemein Kolacny - Scheiner, Grundstücksverkäufe bleiben steuerfrei, Vorsteuer wird überwälzbar, SWK 1985, A II 51 ff; dies, Die Umsatzsteuer- und alkoholabgaberechtlichen Bestimmungen des AbgÄG 1985, ÖStZ 1986, 6 ff; Arnold, Die gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Bestimmungen im AbgÄG 1985, ZGV 1985, 27 ff; Ruppe, Zur Vorsteuerüberwälzung bei Grundstücksumsätzen, NZ 1986, in Druck. und ist aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug zu berichtigen, so darf er gem § 12 Abs 14 UStG die dadurch „entgangene Vorsteuer“ gesondert in der Rechnung ausweisen. Der Empfänger der Grundstückslieferung nimmt seinerseits bei anschließender unternehmerischer Verwendung des Grundstücks den Vorsteuerabzug in der rechnungsmäßig ausgewiesenen Höhe in Anspruch.

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