Liefert ein Unternehmer nach § 6 Z 9 lit a UStG steuerfrei ein Grundstück1) und ist aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug zu berichtigen, so darf er gem § 12 Abs 14 UStG die dadurch „entgangene Vorsteuer“ gesondert in der Rechnung ausweisen. Der Empfänger der Grundstückslieferung nimmt seinerseits bei anschließender unternehmerischer Verwendung des Grundstücks den Vorsteuerabzug in der rechnungsmäßig ausgewiesenen Höhe in Anspruch.