Noch im Entwurf der EStR 1984 plante das BMF, Publikumsgesellschaften, bei denen eine große Anzahl von StPfl beteiligt sind, auf Grund des in Zusammenhang mit der Werbung, dem Vertrieb und der Verwaltung der Anteile erforderlichen umfangreichen Geschäftsbetriebes stets zu Gewerbebetrieben zu erklären. Damit wäre bei Publikumsgesellschaften eine Vermögensverwaltung und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen ausgeschlossen gewesen.