Eine bei der Auflösung stiller Reserven gem § 12 EStG gebildete Rücklage ist ohne Zweifel gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Betrieb innerhalb der Zwei-Jahresfrist veräußert oder aufgegeben wird1). Fraglich ist dann die Qualifikation als laufender Gewinn oder als Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG (dann halber Durchschnittssteuersatz gem § 37 EStG). Die EStR und Stoll treten für eine Qualifikation als laufender Gewinn ein2). Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg haben in der 1. Auflage des Einkommensteuerhandbuches noch eben diese Meinung vertreten, in der 2. Auflage treten sie hingegen für die Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ein3): Wären nämlich die stillen Reserven erst im Veräußerungszeitpunkt aufgedeckt worden, so handelte es sich um Veräußerungsgewinn, und überdies hätte der Steuerpflichtige die Reserven durch entsprechende Investitionen jederzeit wieder „verdecken“ können; das Zusammentreffen dieser beiden Aspekte rechtfertige es, die Rücklage nach § 12 EStG wie eine Aufdeckung stiller Reserven im Veräußerungszeitpunkt selbst zu behandeln. Auf den ersten Blick überzeugt diese Argumentation. Nähere Betrachtung zeigt aber, daß sie an den Grundlagen des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 Abs 2 EStG selbst rüttelt. Sie läßt nämlich eine zeitliche Dehnung der Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe auf drei Jahre zu! Nach hA, der sich Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg an anderer Stelle ausdrücklich anschließen, setzt eine Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs 2 EStG bekanntlich einen einheitlichen Vorgang voraus, wobei sich die Einheitlichkeit sowohl auf den zeitlichen (Frist) wie auch auf den sachlichen Aspekt bezieht4). Für diese Sicht läßt sich sowohl das Wort „Zeitpunkt der Veräußerung“ in § 24 Abs 2 zweiter Satz als auch § 24 Abs 5 EStG („drei Jahre vor der Veräußerung“) ins Treffen führen.