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Rücklage nach § 12 EStG und Betriebsveräußerung

SteuerrechtRobert RebhahnRdW 1986, 350 Heft 11 v. 1.11.1986

Eine bei der Auflösung stiller Reserven gem § 12 EStG gebildete Rücklage ist ohne Zweifel gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Betrieb innerhalb der Zwei-Jahresfrist veräußert oder aufgegeben wird1)1)Vgl Stoll, Rentenbesteuerung3, 1979, 110 ff; dort 109 ff auch grundlegende Äußerungen zum Schicksal steuerfreier Rücklagen bei Betriebsveräußerungen.. Fraglich ist dann die Qualifikation als laufender Gewinn oder als Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG (dann halber Durchschnittssteuersatz gem § 37 EStG). Die EStR und Stoll treten für eine Qualifikation als laufender Gewinn ein2)2)EStR 1984 A. 59 XII, 96 IV; Stoll Rentenbesteuerung3 111 ff unter Hinweis auf den Gesetzestext „im Wirtschaftsjahr“ bzw „am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres“; der Gesetzeswortlaut geht aber wohl von einem Fortbestehen des Betriebes aus.. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg haben in der 1. Auflage des Einkommensteuerhandbuches noch eben diese Meinung vertreten, in der 2. Auflage treten sie hingegen für die Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ein3)3) Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommenssteuerhandbuch2, 1985, § 12 Rz 23.: Wären nämlich die stillen Reserven erst im Veräußerungszeitpunkt aufgedeckt worden, so handelte es sich um Veräußerungsgewinn, und überdies hätte der Steuerpflichtige die Reserven durch entsprechende Investitionen jederzeit wieder „verdecken“ können; das Zusammentreffen dieser beiden Aspekte rechtfertige es, die Rücklage nach § 12 EStG wie eine Aufdeckung stiller Reserven im Veräußerungszeitpunkt selbst zu behandeln. Auf den ersten Blick überzeugt diese Argumentation. Nähere Betrachtung zeigt aber, daß sie an den Grundlagen des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 Abs 2 EStG selbst rüttelt. Sie läßt nämlich eine zeitliche Dehnung der Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe auf drei Jahre zu! Nach hA, der sich Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg an anderer Stelle ausdrücklich anschließen, setzt eine Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs 2 EStG bekanntlich einen einheitlichen Vorgang voraus, wobei sich die Einheitlichkeit sowohl auf den zeitlichen (Frist) wie auch auf den sachlichen Aspekt bezieht4)4)Vgl nur VwGH 24. 1. 1984, 83/14/0082; EStR 1984 A. 96 II; Schubert ua aaO § 24 Rz 13 aE, § 37 Rz 8; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts3 I, 1986, 142.. Für diese Sicht läßt sich sowohl das Wort „Zeitpunkt der Veräußerung“ in § 24 Abs 2 zweiter Satz als auch § 24 Abs 5 EStG („drei Jahre vor der Veräußerung“) ins Treffen führen.

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