BAO § 162
EStG § 7
Fordert die Abgabenbehörde den Steuerpflichtigen gemäß § 162 BAO auf, den Empfänger von ihm behaupteter Herstellungsaufwendungen namhaft zu machen, und kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so können die Aufwendungen bei Ermittlung der AfA nicht berücksichtigt werden.