BAO § 207 Abs 2 (§ 33 FinStrG)
Die Absicht, eine Abgabepflicht auf eine nach Meinung des Steuerpflichtigen gesetzmäßige Weise zu vermeiden, ist nicht mit einer für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung gleichzusetzen. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben kommt daher nicht zur Anwendung.