GewStG: § 8 Abs 1
Die ausschließliche Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes fällt unter den Begriff der ausschließlichen Nutzung eigenen Grundbesitzes. Wird ein derartiger Betrieb von einer Kapitalgesellschaft unterhalten, kann beantragt werden, den Gewerbeertrag um jenen Teil zu kürzen, der auf den Grundbesitz entfällt.