EStG § 81
Ein Organträger darf für Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft im Lohnsteuerhaftungsverfahren grundsätzlich auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er selbst diesen Arbeitnehmern Leistungen erbringt.
EStG § 81
Ein Organträger darf für Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft im Lohnsteuerhaftungsverfahren grundsätzlich auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er selbst diesen Arbeitnehmern Leistungen erbringt.