GewStG: § 29 Abs 2 und 3 idF vor dem AbgÄG 1984
Nach Aufhebung des § 29 Abs 2 und 3 GewStG (VfGH 11. 3. 1986, G 241, 242/1985, s BGBl 1986/276) besteht für die Stellung eines Antrages eines Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme keine Befristung.