ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Die Kündigung eines Lenkers, der behinderte Kinder von der elterlichen Wohnung zu Schulen, Tagesheimen und Kindergärten transportieren soll, ist gerechtfertigt, wenn dieser ohne die geringste Vorankündigung nicht zum Dienst erscheint und dadurch Fahrten nicht eingehalten werden.