ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
1. Häufige Krankenstände rechtfertigen nur dann eine Kündigung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers noch andauert oder zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese oder ähnliche Umstände auf seiten des Arbeitnehmers weiterhin auftreten werden.