ArbVG §§ 34, 36 Abs 2 Z 2
1. Weist von drei Bankstellen keine die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Zahl von Geschäftsleitern auf und kann auch das Kreditgeschäft als wesentlicher Geschäftsteil nur vom Gesamtbetrieb betreut und abgedeckt werden, so liegt ein einheitlicher Betrieb vor.