ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Die Kündigung eines älteren Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber infolge Eröffnung des Ausgleichsverfahrens Personaleinschränkungen vornehmen muß.
EA Innsbruck 15. 4. 1986, Re 6/86
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Die Kündigung eines älteren Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber infolge Eröffnung des Ausgleichsverfahrens Personaleinschränkungen vornehmen muß.
EA Innsbruck 15. 4. 1986, Re 6/86