AZG § 10
UrlG § 4 Abs 1
Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vor, so sind für die Vereinbarung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, wobei jedoch dem Erholungswert geringere Bedeutung zukommt.