AZG: § 19 a
KV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
1. Die Gewährung einer auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Ersatzruhezeit führt nur zur anderen Verteilung derselben und stellt kein zusätzliches Entgelt dar; anderes könnte sich nur bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten ergeben.