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Untreue des Geschäftsführers einer ARGE

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 213 Heft 7 v. 1.7.1985

StGB § 153

Auch ein Unterbevollmächtigter kann tauglicher Täter des Delikts der Untreue sein.

Bewirkt ein mit der Geschäftsführung einer ARGE Beauftragter, daß der ARGE von einem ihrer Lieferanten gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern nur einem ihrer Mitglieder zukommen, liegt Mißbrauch und damit Untreue vor.

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