ZPO § 235 Abs 5
Als Prozeßpartei ist diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt. Richtet sich die Klage gegen den Inhaber eines näher umschriebenen Unternehmens, so schadet daher seine Bezeichnung mit einem unrichtigen Namen nicht; dieser ist auf den Namen des wirklichen Inhabers des Unternehmens richtigzustellen.