StGB § 153
Auch ein Unterbevollmächtigter kann tauglicher Täter des Delikts der Untreue sein.
Bewirkt ein mit der Geschäftsführung einer ARGE Beauftragter, daß der ARGE von einem ihrer Lieferanten gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern nur einem ihrer Mitglieder zukommen, liegt Mißbrauch und damit Untreue vor.