ABGB: § 364 c
WEG § 9
Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle des Ehegattenwohnungseigentums möglich.
ABGB: § 364 c
WEG § 9
Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle des Ehegattenwohnungseigentums möglich.