Sachverständigenhaftung im Insolvenzverfahren
In Insolvenzverfahren werden manchmal Experten für die Prüfung von Büchern, Rechnungslegungen ua (§§ 81 Abs 4, 96 Abs 2, 121 Abs 2 KO; § 30 AO) herangezogen; vor allem sind aber die in zentralen Funktionen tätigen Personen, wie insbesondere Masseverwalter, Ausgleichsverwalter, vorläufiger Verwalter, als Sachverständige anzusehen. Sie haben allen Beteiligten für Nachteile aus der pflichtwidrigen Führung ihres Amtes entsprechend § 1299 ABGB zu haften (§§ 81 Abs 1 und 3, 89 Abs 2, 157 b KO; §§ 30 Abs 1, 59, 84 AO).