ABGB: §§ 1168 a, 1299, 1313 a
Die Wampflicht des Werkunternehmers bei offenbar unrichtigen Anweisungen des Bestellers besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Sind die für Vermessungsarbeiten zur Verfügung gestellten Pläne widersprüchlich, so muß der Werkunternehmer beim Besteller oder dessen Architekten rückfragen.