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Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses wegen berufsfremder Arbeiten und geringen Geschäftsumfanges

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 349 Heft 11 v. 1.11.1984

BAG: § 15 Abs 4 lit b und d

1. Eine gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht liegt nicht vor, wenn der Lehrling nur in geringem Umfang (eineinhalb bis zweieinhalb Stunden pro Woche) zu berufsfremden Arbeiten herangezogen wird.

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