Bei der Beurteilung der von einem benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstücks und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen (vgl zu Betriebsanlagen nach § 31 Abs 5 OÖ BauO VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009 mwN). Der VwGH hat zu § 31 Abs 5 OÖ BauO idF LGBl 2006/96 - und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen - iZm § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG (inhaltlich gleichlautend zu § 3 Abs 3 Z 2 und § 2 Z 22 des nunmehr geltenden OÖ BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in § 31 Abs 5 OÖ BauO um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt (vgl zu gewerblichen Betriebsanlagen VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach § 31 Abs 5 OÖ BauO idF LGBl 2013/34 ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs deutlich wird, ist für die nach § 31 Abs 5 OÖ BauO eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich (vgl § 31 Abs 5 S 2 OÖ BauO "auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig"). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können (vgl bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009). So hat der VwGH auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebs jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können (vgl VwGH 24. 5. 2016, 2013/05/0212, Rz 59 ff).