Ist eine landwirtschaftliche Nutzung des als Grünland gewidmeten Grundstückes zu bejahen, ist in die Prüfung der Frage einzutreten, ob das geplante Bauwerk iSd § 30 Abs 5 OÖ ROG im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (vgl VwGH 3. 7. 2001, 2001/05/0003; oder auch 7. 3. 2000, 99/05/0291). Das idZ vorzulegende Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebs dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen nicht nur beurteilt werden kann, ob sich aus der (beabsichtigten) Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt, sondern auch, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind (vgl VwGH 16. 12. 2003, 2002/05/0687; mHa VwGH 21. 1. 1992, 91/05/0195; und 16. 9. 2003, 2002/05/1013).