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Fiktive Zustimmung zur Abstandsunterschreitung umfasst auch konsenslos errichtete Bauvorhaben

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/42RdU-LSK 2024, 208 - 209 Heft 5 v. 7.10.2024

Nach den Erläut (vgl Blg 75/2019 LT 30, Teil B, S 2) war es die Intention des Vlbg Landesgesetzgebers, durch die Regelung des § 7 Abs 1 lit g Vlbg BauG 2001 eine Möglichkeit zu schaffen, in jenen Fällen, in denen der Nachbar zwar einer Abstandsnachsicht gem § 7 Abs 1 lit a Vlbg BauG 2001 mangels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht zugestimmt hat, in denen er sich aber während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht gegen einen bereits erfolgten Eingriff in sein Nachbarrecht auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände ausgesprochen hat, auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abstandsnachsicht erteilen zu können. Er hat damit den der Abstandsunterschreitung ausdrücklich zustimmenden Nachbarn iSd § 7 Abs 1 lit a Vlbg BauG 2001 jenem Nachbarn gleichgestellt, der sich iSd § 7 Abs 1 lit g Vlbg BauG 2001 zehn Jahre verschwiegen hat.

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