vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einordnung der der Widmungskategorie entsprechenden Betriebe in Betriebstypenverordnung ohne Notwendigkeit einer sachverständigen Überprüfung; bei Beurteilung eines Sonderfalls Gegenüberstellung auf Grundlage einer typologischen Betrachtung; auch mehrfache Antragsmodifikation nicht zwangsläufig Änderung der Sache ihrem Wesen nach

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/43RdU-LSK 2024, 209 - 210 Heft 5 v. 7.10.2024

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist § 31 Abs 6 OÖ BauO zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, zB wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (VwGH 19. 9. 2006, 2005/05/0216; 12. 6. 2012, 2009/05/0105 mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!