Der in der Wr BauO verwendete Begriff des "vollen Grundwertes" ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert gleichzusetzen (vgl OGH 24. 10. 2017, 2 Ob 97/17d). Er ist gem § 57 Abs 3 Wr BauO nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann.