§ 81 Z 2 MinroG schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll (vgl dazu etwa VwGH 16. 9. 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 auch ivF sinngemäß herangezogen werden können).