Die RevWerber machen geltend, aufgrund einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektänderung liege im Vergleich zum bisherigen Verfahrensgegenstand ein "aliud" vor. Dies habe die Unzuständigkeit des VwG zur Folge und weiche das VwG mit seiner Entscheidung in der Sache sohin von der Rspr des VwGH ab.