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Für Verfüllungstätigkeit Verantwortlicher ist Beitragsschuldner; Baubewilligungspflicht einer asphaltierten Fläche; ohne Baubewilligung kein Befreiungstatbestand

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/30RdU-LSK 2024, 164 Heft 4 v. 1.8.2024

Im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen (§ 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG) kommt es für die Frage der Beitragsschuldnerschaft darauf an, wer die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, bzw subsidiär, wer die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Demnach ist entscheidend, in wessen Verantwortung diese Tätigkeit mit dem konkreten Material vorgenommen wurde (vgl VwGH 22. 9. 2021, Ra 2019/13/0080).

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