Im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen (§ 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG) kommt es für die Frage der Beitragsschuldnerschaft darauf an, wer die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, bzw subsidiär, wer die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Demnach ist entscheidend, in wessen Verantwortung diese Tätigkeit mit dem konkreten Material vorgenommen wurde (vgl VwGH 22. 9. 2021, Ra 2019/13/0080).