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Bei Prüfung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot sind alle Argumente zu berücksichtigen

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/34RdU-LSK 2024, 166 Heft 4 v. 1.8.2024

Bei der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot müssen alle in § 104a Abs 2 Z 1 bis 3 WRG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. § 104a Abs 2 Z 2 WRG enthält zwei Tatbestände, die durch "und/oder" zueinander in Beziehung gesetzt sind. Die Bestimmung könnte so verstanden werden, dass "übergeordnete öffentliche Interessen" vorliegen müssen, dass aber nicht jedes derartige Interesse ausreicht, sondern nur, wenn es bestimmte Nutzenaspekte (Gesundheit, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung) betrifft. Bei einem solchen Verständnis wäre es indessen naheliegender gewesen, beide Erfordernisse in einem einzigen Tatbestand zusammenzufassen. Zutreffend ist daher jenes Verständnis, dass es sich um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) handelt. Dies bedeutet, dass auch bei jenen Vorhaben, für die Gemeinwohlbelange nicht in einem solchen Ausmaß in Anschlag gebracht werden können, dass es für ein übergeordnetes öffentliches Interesse reicht, der Weg einer Ausnahmebewilligung nicht verschlossen bleiben soll. Dies aber nur, wenn ein Nutzen für bestimmte - nun aber definierte - öffentliche Interessen vorliegt (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung), der dann den Nutzen der Umweltziele des WRG übertreffen muss. Bei diesem Auslegungsergebnis bleibt bei einem Kleinkraftwerk, bei dem ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht gegeben sein muss, immer noch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, wenn alternativ ein höherer Nutzen für die menschliche Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder nachhaltige Entwicklung vorzufinden ist.

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