Ein Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG ist eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten; die Motive hiefür sind unbeachtlich (vgl VwGH 22. 12. 2011, 2011/07/0186; 23. 4. 2014, 2013/07/0168). Er wird wirksam, sobald er der Beh zur Kenntnis gelangt (vgl VwGH 29. 3. 2007, 2003/07/0148).