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Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds ist keine Immission

LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang BergerRdU-LSK 2024/39RdU-LSK 2024, 169 Heft 4 v. 1.8.2024

§ 17 Abs 2 UVP-G kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl VwGH 22. 11. 2018, Ro 2017/07/0033). Die dort geregelten Genehmigungskriterien gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs 2 UVP-G werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, wenn eine iSd Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs 2 leg cit eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.

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