§ 17 Abs 2 UVP-G kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl VwGH 22. 11. 2018, Ro 2017/07/0033). Die dort geregelten Genehmigungskriterien gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs 2 UVP-G werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, wenn eine iSd Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs 2 leg cit eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.