Bei der Rev eines Umweltanwalts handelt es sich um eine Amtsrevision. Der Umweltanwalt verfügt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl VwGH 21. 10. 2014, 2012/03/0112, Pkt 8.1.2., mwN). Ein Eingriff in die Rechtssphäre wurde auch vom VfGH für (insb staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl VfGH 16. 6. 2004, G 4/04 ua, VfSlg 17.220, Pkt 3.4.; VfGH 13. 12. 2017, E 3546/2017, Rn 7, zum Krnt Naturschutzbeirat). Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter VerwaltungsBeh einschließlich des Interesses an der Einhaltung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften handelt es sich somit nicht um "echte" subjektive Rechte, mit denen auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden (vgl erneut VfGH G 4/04 ua).